Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 2017
§ 44
§ 44 – Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.
Kurz erklärt
- Wenn es Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gibt, muss die Aufsichtsbehörde dies sofort melden.
- Die Meldung erfolgt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
- Bestimmte Verpflichtete sind von der Meldung ausgenommen, wenn sie nicht zur Meldung verpflichtet sind.
- Die Regelung gilt auch für Behörden, die die Finanzmärkte überwachen.
- Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, wenn entsprechende Tatsachen vorliegen.